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Biosphären- oder Nationalpark?
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STR Mag. Sepp Wimmer Die Bundesregierung hat zum Zwecke der Budgetsanierung beschlossen, Teile des Bundeswaldes zu verkaufen. 10.000 Hektar (eine Fläche so groß wie der Nationalpark Donauauen) entfallen dabei auf den Wienerwald. Der Wienerwald ist nicht nur ein einzigartiges Erholungsgebiet für mehr als 2 Mio. Menschen, er zählt auch zu den artenreichsten Waldökosystemen Österreichs. In einmaliger Weise sind hier auf kleinstem Raum Lebensgemeinschaften der alpinen, submediterranen und osteuropäischen Regionen zu finden. Er ist Lebensraum für viele bedrohte Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Hirschkäfer, Grünspecht, Waldspitzmaus oder die kleine Hufeisennase (eine seltene Fledermausart). Eine Studie des Europarates unterstreicht den ökologischen Wert des Wienerwaldes als letzten großen noch weitestgehend intakten Buchenwald Europas. Obwohl bereits der Lainzer Tiergarten mit seinen rund 2.500 Hektar Naturschutzgebiet ist und daneben noch viele kleinere Naturschutzgebiete, Naturparks (z.B. Eichenhain), Waldreservate und Naturdenkmäler existieren fehlt bis heute eine große umfassende Unterschutzstellung des Wienerwaldes. Eine Unterschutzstellung, die diese einzigartige Landschaft auf Jahrzehnte hinaus schützt. Vor begehrlichen Finanzministern ebenso wie vor Bürgermeistern, die vor Wahlen den Wünschen ihrer Gemeindebürger nach Umwidmung von Waldrandgrundstücken in Bauland nur zu oft (und gern) nachgeben. Welche Schutzmaßnahmen sind es nun, die sinnvoll einen Erhalt garantieren? Da gibt es einmal die Form des Nationalparks sowie die des Biosphärenparks. Was sind nun die Unterschiede? Ein Nationalpark besteht aus verschiedenen Schutzzonen, deren wichtigste die sogenannte „Kernzone“ ist. In dieser soll weitgehend jede menschliche Nutzung ausgeschlossen werden. Das bedeutet keine Land- und Forstwirtschaft, keine Jagd, äußerst geringe Besiedelung und keine neue Siedlungstätigkeit, keine stark frequentierten Verkehrswege. Die Kernzone sollte rund 75% der Gesamtfläche des Nationalparks ausmachen. Da der Wiener Anteil des Wienerwaldes sehr stark von menschlichen Einflüssen geprägt ist (starke Bebauung, viele Verkehrswege z.B. Höhenstrasse etc.) ist die Errichtung eines Nationalparks in diesem Bereich de facto auszuschließen. Für den weitaus größeren niederösterreichischen Teil gäbe es in Teilbereichen einige Möglichkeiten für eine Nationalparkwidmung. Was die zweite Möglichkeit der Unterschutzstellung betrifft, so ist das die Errichtung eines „Biosphärenparks“ *. Biosphärenparks (oft auch Biosphärenreservate bezeichnet) wurden von der UNESCO 1976 mit dem Ziel eingeführt, großflächige repräsentative Ausschnitte von Natur- und Kulturlandschaften zu erhalten. In Biosphärenreservaten sollen beispielhaft mit der dort lebenden Bevölkerung Konzepte zum Schutz und zur Entwicklung der Region erarbeitet und umgesetzt werden. Dem Konzept des Biosphärenparks liegen drei Stufen der Nutzungsmöglichkeiten zu Grunde. Im Innersten gibt es die streng geschützte Kernzone, darum herum die Pflegezone und außen die Entwicklungszone, welche eventuell eine Regenerationszone enthält. Die vier Hauptaufgaben des Biosphärenparks sind: Schutz des Naturhaushaltes und der genetischen Ressourcen Entwicklung nachhaltiger Landnutzung für regionale Wirtschaftskreisläufe, Konzepte für umwelt- und ressourcenschonenden Verkehr, Modelle für die Entwicklung eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus Umweltforschung und Monitoring Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit Der Biosphärenpark ist im Gegensatz zum sehr statischen Nationalpark ein Schutzgebiet mit entwickelnden, dynamischen Komponenten. Ein Biosphärenpark kann ein Anstoß für eine positive regionale Entwicklung sein. Die wirtschaftliche Nutzung steht nicht im Widerspruch zum Schutzziel, Natur- und Kulturlandschaft gemeinsam zu erhalten. Für welches der beiden Modelle sich nun die verantwortlichen Politiker entscheiden, ist noch völlig offen. Dass es rasch zu einer Entscheidung kommt, ist notwendig. Denn ist das Milleniumsjahr 2002 einmal vorbei, wird der Wienerwald und die Notwendigkeit seines Schutzes wieder weitgehend aus den Medien und dem Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit verschwunden sein. Und wir wissen ja, wo keine Medien und keine große Öffentlichkeit gegeben sind, findet man oft nur wenig entscheidungsfreudige Politiker. ********* Neues
Forstgesetz! STR Mag. Sepp Wimmer Das alte Forstgesetz von 1975 wurde zurecht als großer Wurf gefeiert, weil damit die Öffnung des Waldes für Erholungszwecke durchgesetzt wurde. Es wird noch heute von österreichischen PolitikerInnen gerne bei internationalen Waldkonferenzen als leuchtendes Beispiel dargestellt. Die nun von der ÖVP/FPÖ Regierung beschlossene Änderung hingegen ist kein großer Wurf. Ganz im Gegenteil. Sie widerspricht dem EU-Recht und weicht zahlreiche Schutzbestimmungen wieder auf. Aus ökologischer Sicht sind insbesondere folgende Aspekte problematisch: Die Erleichterung von Rodungen auf Flächen bis 1000 m² führt zu einem Verlust wertvoller ökologischer Kleinstrukturen und trägt zur Ausräumung unserer kleinräumigen Kulturlandschaft bei. Wenn man bedenkt, dass gerade 1000 m² eine „schöne große Bauparzelle“ darstellen, kann man sich an „fünf Fingern abzählen“, dass der Baudruck im Wiener Umland verstärkt zu Umwidmungen von Grünland in Bauland führen wird. Rodungen können bereits vorgenommen werden, wenn die Behörde nicht binnen 6 Wochen nach Anmeldung reagiert und wegen besonderer öffentlicher Interessen ein ordentliches Rodungsverfahren für notwendig erachtet. Dieses verkürzte Verfahren ist jedoch im Forstrecht völlig fehl am Platz, weil die Frist von 6 Wochen zu kurz ist, um die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung feststellen zu können und weil die anrainenden WaldbesitzerInnen keine Möglichkeit haben, ihre Interessen einzubringen. Gemeinde und Nachbarn der Rodungsfläche werden nicht einmal informiert. Die forstrechtlichen Ver- und Gebote sind nicht europarechtskonform nach der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat) sowie der Vogelschutz-Richtlinie ausgestaltet. Die Verankerung der Funktion des Waldes als Lebensraum für Tiere und Pflanzen fehlt, damit wird sie auch bei der forstlichen Raumplanung wie der Erstellung von Waldentstehungsplänen und Rodungsbewilligungen nicht berücksichtigt werden. Der Vorrang für standortgerechte Baumarten gegenüber bloß standorttauglichen fehlt. Die Wiederbewaldung mit standortgerechtem Vermehrungsgut sollte künftig die Regel und nicht - wie bisher - die Ausnahme sein; dies gilt insbesondere für den Schutzwald. Weiters fällt die Beschränkung von Parks auf Flächen geringeren Ausmaßes, wodurch zu befürchten ist, dass in Zukunft wieder größere Waldflächen für die Öffentlichkeit gesperrt werden können. In Anbetracht der Diskussion um den Schutz des Wienerwaldes zeigt die Änderung des Forstgesetzes, wie dringend notwendig eine rasche umfassende Schutzverordnung ist. |
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Entwicklung des Wienerwaldes im letzten Millenium. Der Hauptanteil
des heutigen Wienerwaldes wurde im 11. Jahrhundert an die Babenberger
verliehen und diente als landesfürstliches Jagdgebiet. |