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Klima, Umwelt, Aktuelles

Deponiebewilligung durch Taschenspielertricks?

Zunächst muss ich allen Deponiebetreibern und Gefälligkeitsjuristen der wirtschaftsnahen Bundesländer meinen aufrichtigen Respekt zollen: großartiges Schachspiel, und es hätte fast klappen können, denn die Vorschriften sind so komplex und umfangreich, dass von der Landeshauptfrau bis hinunter zu den Gemeinderät:innen wohl niemand eine Chance hat zu durchschauen, was da gekonnt inszeniert wurde, um zu einem rechtskräftigen Bewilligungsbescheid einer Erdaushubdeponie im Wienerwald zu kommen. Chapeau! Trickbetrüger könnten viel lernen von ihnen.

Getreu meinem Motto: "Lassen wir uns weder den Rechtsstaat noch den Wienerwald kaputt machen!" muss ich ihnen jetzt nach so viel Lob aber eine Hiobsbotschaft überbringen: das Spiel, das sie jetzt vielleicht gewonnen zu haben glauben, ist aus, ihre Tricks sind aufgeflogen und ihr Bewilligungsbescheid wird ihnen zwischen den Fingern zerbröseln. Wenn sie nicht 4.000 Bäume renaturieren wollen, lassen sie besser die Finger vom Naturschutzgebiet und warten die nächsten Schachzüge der Umweltschützer:innen ab, denn wir haben dazugelernt.

Zu Beginn waren wir leider noch naiv. Wir (die Grüne Bürgerunion, aber ebenso die Stadtgemeinde Klosterneuburg nach einstimmiger Positionierung im Gemeinderat gegen eine Bewilligung) dachten ernsthaft, dass wir mit begründeten Einsprüchen in einem fairen Verfahren gute Chancen hätten, das Wahnsinnspojekt zu verhindern. Man muss sich als Jurist erst tagelang (und teilweise mit "archivarischem Fleiß", wie es die Höchstgerichte nennen) mit dem Abfallwirtschaftsgesetz in neuer und alter Fassung, der Gewerbeordnung und den offenbar unterschiedlichen Auslegungen der Bundesländer (!) zum AWG befassen, um zu verstehen, dass es hier nie um eine einzige Deponie in unserem Naturschutzgebiet ging, sondern auch um den Schutz ihrer jahrzehntelang aufgebauten rechtsbeugenden Verwaltungspraxis, und zwar vor einer Überprüfung durch die Höchstgerichte. Denn eine Deponie ist ihnen ja nicht genug, in Österreich gibt es noch viel Wald zu roden! Würden sie hingegen die neueste Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes beachten, wonach die Schutzfunktion des Waldes wichtiger ist als eine Gewerbetätigkeit, die auch woanders erbracht werden kann, oder Rechtsmittel zulassen, die zum VwGH oder VfGH führen, dann wäre dies wohl nicht bloß das Ende der fehlerhaften Auslegung des AWG, sondern auch ihres darauf beruhenden Geschäftsmodells.

Solche Anschuldigungen sind natürlich sofort näher zu begründen, sodass es alle verstehen können, die es auch verstehen wollen. Wo liegt also, abgesehen vom Naturschutzproblem, der Hund begraben? In der lapidaren Behauptung des bescheiderlassenden Juristen, die (gravierenden) Auswirkungen einer solchen Deponie auf den öffentlichen Verkehr (Engstelle im Ortszentrum, Gefahr nahe Volksschule und Kindergarten, Behinderung der Linienbusse, Belastung für Straßen, Brücken und Gehsteige) sei im Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Das ist nicht bloß verfassungswidrig, sondern widerspricht allen Grundsätzen von Anlagenbewilligungen. (Daher gab es wohl auch keinerlei Begründung zu diesem Punkt im Bescheid durch Zitieren seitenlanger Gesetzestexte oder gar Judikatur, was immer verdächtig ist, denn darauf verzichten Behörden erfahrungsgemäß nur dort, wo ihnen taugliche Argumente fehlen. Umsomehr müssen sie folglich Nebensächlichkeiten ausgiebiger belegen, um auf die gewünschte Seitenanzahl des Bescheides zu kommen.)

Die Wirtschaftskammer, die ja wirklich nicht im Verdacht steht, ein Thinktank der Grünen zu sein, schreibt auf ihrer Homepage zur Beratung von Unternehmer:innen hingegen zur Frage: Wann ist eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig?

Errichtung und Betrieb einer Betriebsanlage bedürfen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 einer behördlichen Genehmigung, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist:

...die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich zu beeinträchtigen...

Eine Google-Recherche findet hierfür sehr anschauliche Beispiele, welche Probleme dadurch vermieden werden sollen:

Zu viele Kunden- oder Lieferfahrzeuge, die den Verkehr blockieren; schlechte oder unsichere Zufahrten; LKW-Verkehr, der die Straßen beschädigt oder Anrainer gefährdet... Der Schutz der Öffentlichkeit vor solchen negativen Auswirkungen ist also eine zentrale Aufgabe des Bewilligungsverfahrens.

Die entscheidende Rechtsfrage lautet nun: ist diese allgemeine Bestimmung der Gewerbeordnung im Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz anzuwenden? (Denn dann wären die Auswirkungen des Verkehrsaufkommens nicht bloß bis zur Einmündung ins öffentliche Straßennetz zu prüfen gewesen.)

Zumindest unter dem Titel: Berufsrecht für Sammeln und Lagern von Abfällen schreibt besagte WKO auf ihrer Homepage explizit: Es sind die Vorgaben des § 37 AWG zu beachten. (Anmerkung: gilt ausdrücklich für Erdaushubdeponien!)... Für die Lagerung bzw. für die Verwertung von bestimmten

Abfällen ist eine Genehmigung nach § 74 GewO vorgesehen...

Auch jeder vernünftige Mensch (sowie manche nicht so wirtschaftsnahen Bundesländer in einer Stellungnahme zu einer Parlamentarischen Bürgerinitiative an die Parlamentsdirektion für einen "besseren Schutz von Bürger:innen im Zusammenhang mit der Lagerung von gefährlichen Stoffen" aus dem Jahr 2020) kommen zum Ergebnis: ja natürlich, § 38f AWG normiert ja ausdrücklich und im Verfassungsrang, dass im komprimierten Verfahren die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden sind, somit sind auch die Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu prüfen. (Nur rein verfahrensrechtliche Bestimmungen der GewO werden laut VwGH durch das AWG verdrängt).

Auch die KI von Google kommt zusammenfassend zum Ergebnis:

Man beantragt eine Gewerbeberechtigung nach § 74 GewO, um ein Gewerbe überhaupt ausüben zu dürfen. Wenn dieses Gewerbe mit Abfall zu tun hat, müssen zusätzlich (!) die speziellen Umweltanforderungen des § 43

AWG erfüllt werden, was zu einer kombinierten Bewilligung führt, die auf beiden Paragraphen basiert. (Also kein Vorrang der spezielleren Norm, zumindest nicht in dort ungeregelten Punkten.)

Was sagen hingegen die Rechtsabteilungen der wirtschaftsnahen Länder? Sie sagen nein, der verursachte Verkehr ist der Anlage nicht zuzurechnen und muss deshalb nicht geprüft werden. Wenn die Voraussetzungen des § 43 AWG erfüllt sind, muss bewilligt werden. Diese Bestimmung scheint jenen der Gewerbeordnung nachempfunden, jedoch praktischerweise (den Lobbys sei Dank!) unter vermutlich stillschweigender Weglassung der Verkehrsproblematik im Zuge der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, das in der Fassung von 1984 noch direkt auf die zitieren Bestimmungen der GewO hinwies, vgl. etwa § 28 und § 29 AWG 1984. (Seit dieser Novelle werden also vermutlich die Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr nicht mehr geprüft, und es scheint meiner Recherche nach Erkenntnissen zu § 43 AWG zufolge überhaupt keine Befassung der Höchstgerichte mit dieser bedeutenden Frage zugelassen worden zu sein, vermutlich durch Aberkennung all jener Parteienstellungen, die den Instanzenzug ausgereizt hätten.)

Diese deponiefreundliche Auslegung bewertet aber (neben anderen Unvereinbarkeiten zu Wertungen und Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes, etwa zum Schutz von Menschenleben und öffentlichen Interessen) die Entsorgung von Erdaushub höher als etwa die Sicherheit im Straßenverkehr, es diskriminiert alle anderen Betriebe, für die strengere Voraussetzungen gelten, und das geht sich halt auch verfassungsmäßig einfach nicht aus. Aber wo keine Parteienstellungen, da kein Richter.

Viele zusätzliche LKW-Fahrten durch eine historische Engstelle gleich neben Schule und Kindergarten, wo sich jetzt schon die Busfahrer schwer tun durchzukommen, als unerheblich abzutun, klingt schon nach einem großen Freundschaftsdienst zugunsten der lokalen Wirtschaft (sofern sie nicht selbst im Stau steht). Und das nicht bloß zulasten der Sicherheit, sondern auch der Steuerzahler:innen, wenn nämlich Schäden an Brücken, Rohrleitungen, Gehsteigen aufgrund dauernder übermäßiger Belastung durch vollbeladene LKWs von (auf örtliche Verhältnisse dimensionierten) Straßen auf deren Kosten saniert werden müssen. (Solche Auswirkungen sind in einem Bewilligungsverfahren einfach ergebnisoffen zu prüfen, besonders wenn nicht mehr bloß der lokale Erdaushub aus den Randgebieten der Ortschaft die Engstelle passieren muss, sondern plötzlich alle aus den dichter besiedelten Gebieten jetzt in die Gegenrichtung und somit durch den Ortskern umgeleitet werden.)

Da niemand weiß, wie die Höchstgerichte letztendlich judizieren, ist es schon sehr praktisch, wenn man Rechtsmittel von vornherein im Keime erstickt, notfalls auch gegen die klaren Ziele der eigenen Naturschutzgesetze, wo das Mitspracherecht der Gemeinden und Bürger:innen in solchen Verfahren angeblich gestärkt werden soll. In der Praxis werden jedenfalls sämtliche Rechtsmittel unüberprüft (!) zurückgewiesen, mangels (ausreichender) Parteienstellung, denn manche Machterhalter wünschen offensichtlich keine Mitsprache.

Der einzige, der wirklich erfolgreich hätte berufen können, nämlich der Umweltanwalt, hat dies auch groß in der NÖN angekündigt ("beantragte Bodenaushubdeponie nicht genehmigungsfähig"), aber dann eine bemerkenswerte Kehrtwende um 180° hinterlegt. Wie es zu diesem Täuschungsmanöver kommen konnte, das einige Bürger:innen und Unternehmer:innen laut Berufungsbescheid ihre Parteienstellung gekostet hat, (weil sie dann erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung auf die veränderte Sachlage reagieren konnten,) wird notfalls sogar strafrechtlich zu prüfen sein. (Wurde er unter Druck gesetzt oder einfach nur mit anderen Aufgaben überlastet, oder...?).

Aber auch hohe zuständige Repräsentanten der Stadtgemeinde scheinen sich zum Handlanger der Trickbetrüger zu machen. Entgegen der vollmundigen Ansage in der NÖN, sämtliche (!) Rechtsmittel auszuschöpfen, wurde vom zuständigen Gremium, das zufällig schon eine Stunde nach Zustellung der Zurückweisung der Beschwerden tagte, mehrheitlich beschlossen, doch keine einstweilige Verfügung zum Schutz vor vorschnellen Rodungen zu beantragen. (Wer dachte, die ursprüngliche Zustimmung zum Deponieprojekt auf Landesebene sei ein einmaliger Ausrutscher eines Doppelfunktionärs gewesen, wurde enttäuscht, aber vielleicht werden nicht bloß Umweltanwälte unter Druck gesetzt.) Vielleicht hilft ja noch ein Dringlichkeitsantrag, damit alle Verantwortlichen der Gemeinde öffentlich Farbe bekennen können, wessen Interessen sie letztendlich repräsentieren. (Dass die finalen Bescheide nun knapp vor Weihnachten zugestellt wurden, wo die meisten Menschen ganz andere Sorgen haben, verwundert hingegen vermutlich ohnehin niemanden mehr, der ein bisschen mitdenkt.)

Was jedenfalls feststeht ist die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, die jeder weiteren Opferung von Wald für Deponien einen Riegel vorschiebt. Das ist also jetzt offiziell Österreichische Judikatur und kann nicht mehr als Grüne Spinnerei abgetan werden! Insofern besteht meines Erachtens auch ein evidentes öffentliches Interesse an einer Nichtigerklärung des Bewilligungsbescheides durch die Oberinstanz gemäß § 68 Abs. 3 AVG (zB zur Beseitigung schwerer volkswirtschaftlicher Schädigung durch (in allen Wienerwaldgemeinden wiederholbare!) Bewilligung der Vernichtung von Wald, der zum Schutz vor Starkregenereignissen dringend nötig ist, Zusatzkosten für Straßenerhaltung, Strafzahlungen an die EU). Dann werden wir vielleicht keinen (Straf)Richter (für eine Wiederaufnahme des Verfahrens) brauchen. Und auch kein Vertragsverletzungsverfahren auf Europäischem Spielfeld, damit wir endlich unsere völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutze der Natura-2000-Gebiete einhalten.

Für den Inhalt der Kolumne alleine verantwortlich: Mag. iur. Peter M. Zimmeter/Anregungen, Gegenargumente sowie allfällige Beschwerden bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Geschrieben von Die Grünen Klosterneuburg/Peter Zimmeter am .

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