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§ 16 Gemeindemitglieder, Initiativrecht (1) Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären. (2) Das Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben. (3) Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser muss enthalten: (4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten
unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen
für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig § 16a Verfahren des Initiativantrages (1) Der Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.
Entspricht der Antrag den Vorschriften des § 16 Abs. 3, hat der Bürgermeister
eine Sitzung der Gemeindewahlbehörde zur (2) Entspricht der Initiativantrag nicht den Vorschriften des §
16 Abs. 3, hat der Bürgermeister dem (3) Die Gemeindewahlbehörde hat Initiativanträge darauf zu
überprüfen, ob die Unterstützer in der notwendigen Anzahl
zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Als Stichtag dabei gilt der Tag des (4) Entspricht der Antrag der Vorschrift des Abs. 3 erster Satz, so ist
er vom Organ, an das er gerichtet ist, zu behandeln. Entspricht der Antrag
dieser Vorschrift nicht, so hat der Vorsitzende der § 16b Behandlung des Initiativantrages (1) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungskreis des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird. (2) Hat der Initiativantrag keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches zum Gegenstand, betrifft er individuelle Verwaltungsakte oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben sowie Maßnahmen, die von den zuständigen Gemeindeorganen bereits verwirklicht worden sind, hat das angerufene Organ seine Behandlung abzulehnen, sonst die Angelegenheit zu behandeln. (3) Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung
und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt,
muss der Gemeinderat die Volksbefragung (4) Der Zustellungsbevollmächtigte ist vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages durch den Bürgermeister zu verständigen. |